Hier sind die Bußgelder Igel der Bundesländer für Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgelistet, die zu Recht verhängt werden.
Bußgelder Igel der Bundesländer bei Verstößen gegen das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Nachfolgend siehst Du eine Aufstellung der Bußgelder Igel, die jemand zu erwarten hat, der gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstößt. Dazu gehören das Fangen, Verletzen, Töten von Igeln sowie für die Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Die Mindeststrafen für Bußgelder Igel belaufen sich im vierstelligen Euro-Bereich, bis hin zur jeweiligen Höchstgrenze.
Bußgelder Igel gem. BNatSchG:
Baden-Württemberg
max. 50.000 Euro
Bayern
max. 50.000 Euro
Berlin
max. 50.000 Euro
Brandenburg
max. 65.000 Euro
Bremen
max. 50.000 Euro
Hamburg
max. 50.000 Euro
Hessen
max. 50.000 Euro
Mecklenburg-Vorpommern
max. 20.000 Euro
Niedersachsen
max. 50.000 Euro
Nordrhein-Westfahlen
max. 50.000 Euro
Rheinland-Pfalz
max. 5.000 Euro
Saarland
max. 10.000 Euro
Sachsen
max. 50.000 Euro
Sachsen-Anhalt
max. 50.000 Euro
Schleswig-Holstein
max. 50.000 Euro
Thüringen
max. 50.000 Euro
(Quelle bussgeldkatalog.org)
Igel sind durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt!
Zu Bußgelder Igel ist in der Bundesartenschutzverordnung ist genau geregelt, welche Tiere in Deutschland unter Artenschutz (oftmals auch fälschlicherweise Naturschutz genannt) stehen. Der heimische Igel gehört zum Arten- bzw. Naturschutz und ist daher besonders geschützt.
Der Naturschutz schützt Biotope und Landschaften, und der Artenschutz ist für besonders oder streng geschützte Säugetiere, Insekten etc. vorgesehen.
Der Artenschutz schützt also den heimischen Igel (Erinaceus europaeus) als besonders geschütztes Tier. Dadurch genießt der Igel den Schutz seiner Art und steht unter dem Zugriffsverbot, was bedeutet, dass das Säugetier weder gefangen, verletzt oder gar getötet werden darf. Obige empfindliche Strafen in mindestens vierstelliger Höhe werden absolut zu Recht durch das jeweilige Bundesland verhängt!
Es gibt jedoch Ausnahmen im Bundesnaturschutzgesetz, denn Hilfe für verletzte oder hilfsbedürftige Igel ist erlaubt. Zwar gelten für das Tier Besitz- und Zugriffsverbote, allerdings darf von diesen abgewichen werden, um “verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich in die Freiheit zu entlassen, sobald sie sich dort selbständig erhalten können.“ (Quelle: § 43 Abs. 6 BNatSchG)